Das Tor ersetzen, solange sich der Abzug noch lohnt
Mit der Abschaffung des Eigenmietwerts fällt per 1. Januar 2029 auch der Unterhaltsabzug für selbstbewohntes Wohneigentum weg. Bis Ende 2028 können Sie werterhaltende Arbeiten, zum Beispiel den Ersatz Ihres Garagentors, noch von den Steuern abziehen.
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Offerte anfragenDanach entfällt der Unterhaltsabzug bei selbstgenutztem Wohneigentum.
Was bereits entschieden ist
Der Systemwechsel ist beschlossen, das Datum steht fest. Für Hauseigentümer bleibt ein Zeitfenster von gut zwei Jahren.
- 28. September 2025
Das Stimmvolk sagt Ja zur Abschaffung des Eigenmietwerts.
- 1. April 2026
Der Bundesrat legt den Systemwechsel auf den 1. Januar 2029 fest.
- 2026 bis 2028
Übergangsphase: Unterhaltskosten für die selbstgenutzte Liegenschaft, auch ein Torersatz, bleiben wie bisher abziehbar.
- Ab 1. Januar 2029
Kein Eigenmietwert und kein Unterhaltsabzug mehr für selbstbewohntes Wohneigentum. Die Kantone regeln einzelne Punkte selbst.
Was bringt der Abzug ungefähr?
Der Abzug senkt Ihr steuerbares Einkommen. Die Ersparnis hängt von Ihrem Grenzsteuersatz ab, also dem Steueranteil auf dem letzten verdienten Franken.
Tragen Sie links Betrag und Steuersatz ein.
Was gilt für mein Tor?
Gilt ein neues Tor als werterhaltend?
In der Regel ja, wenn ein bestehendes Tor durch ein gleichwertiges ersetzt wird. Bauen Sie dagegen etwas deutlich Grösseres oder Hochwertigeres ein, gilt der Mehrwert als wertvermehrend und ist nur teilweise abziehbar. Die Einordnung nimmt am Ende Ihre Steuerbehörde vor.
Muss die Arbeit bis Ende 2028 fertig und bezahlt sein?
Massgebend ist üblicherweise die Steuerperiode, in der die Arbeit ausgeführt und abgerechnet wird. Planen Sie deshalb mit Reserve und nicht auf den letzten Tag. Wenn viele Eigentümer gleichzeitig sanieren wollen, werden Montagetermine knapp und die Preise können anziehen.
Was ist mit dem Torantrieb und der Fernbedienung?
Der Ersatz eines defekten Antriebs gilt in der Regel als Unterhalt. Wer erstmals einen Antrieb nachrüstet, schafft eher einen Mehrwert, was steuerlich anders behandelt werden kann. Auf Ihrer Rechnung weisen wir Tor, Antrieb und Montage getrennt aus, das erleichtert die Beurteilung.
Gibt es Sonderregeln für energiesparende Tore?
Der Bund streicht künftig auch den Abzug für Energiesparmassnahmen. Die Kantone dürfen ihn bei den Kantons- und Gemeindesteuern längstens bis 2050 beibehalten. Wie das in Ihrem Kanton aussieht, erfahren Sie bei Ihrem Steueramt.
Was gilt für Wartung und Service ab 2029?
Laufende Unterhaltskosten sind bei selbstbewohnten Liegenschaften ab 2029 in der Regel nicht mehr abziehbar. Wer ohnehin eine Wartung oder Reparatur plant, kann sie deshalb noch in die Übergangsphase legen.
Und bei vermieteten Liegenschaften oder Gewerbe?
Hier gelten teilweise andere Regeln, und die Kantone haben Spielraum. Klären Sie das bitte mit Ihrer Treuhandstelle oder Ihrem Steueramt.

Tore für Haus, Areal und Betrieb
- Sektionaltore für Privat und Industrie
- Kipptore und Faltschiebetore
- Flügeltore und Rolltore
- Schiebetore für Tiefgaragen und Arealschiebetore
- Torantriebe
- Service für Tore aller Marken und Hersteller
Vom ersten Anruf bis zur Steuererklärung
- 1
Sie melden sich
Per Telefon oder E-Mail. Sie schildern kurz, um welches Tor es geht und wo es steht.
- 2
Wir schauen vor Ort
Wir prüfen das bestehende Tor, nehmen Mass und besprechen mit Ihnen, was sinnvoll ist.
- 3
Sie erhalten die Offerte
Persönlich und unverbindlich, auch mit individuellen Wünschen. Material und Montage weisen wir klar getrennt aus.
- 4
Wir montieren
Fachgerecht und sauber, zum vereinbarten Termin und rechtzeitig vor dem Jahresende.
- 5
Sie legen die Rechnung bei
Die detaillierte Rechnung mit Datum und Arbeitsort dient als Beleg für Ihre Steuererklärung.
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Keine Steuerberatung. Die Angaben auf dieser Seite dienen der Orientierung, Stand Oktober 2026, und erfolgen ohne Gewähr. Wie ein Torersatz steuerlich behandelt wird, entscheidet die Steuerbehörde Ihres Wohnkantons. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an Ihr Steueramt oder Ihre Treuhandstelle.
Quellen: Beschluss des Bundesrates vom 1. April 2026; Luzerner Kantonalbank, Ratgeber Eigenmietwert; Vermögenszentrum, «Aus für Eigenmietwert».
